Mutterschutzreform – die Neuerungen im Überblick

Am 30. Mai 2017 wurde das „Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts“ verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen zur Mutterschutzreform sind am 01. Januar 2018 in Kraft getreten. Im Bereich der Entgeltabrechnung gibt es für Arbeitgeber hierdurch im Grunde keine Änderungen. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist sowie die Entgeltfortzahlung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots bleiben weiterhin bestehen. Auch die Erstattungsmöglichkeiten im Rahmen der U2-Umlage sind unverändert geblieben. Für dieses Prozedere in der Lohnsoftware haben sich hier also keine Änderungen ergeben.

 

Neu ist die Ausweitung des Personenkreises. So kommen seit Anfang 2018 zusätzlich Schülerinnen und Studentinnen sowie arbeitnehmerähnliche Beschäftigte für die Anwendung der Regelungen infrage. In der betrieblichen Praxis können nun also auch beispielsweise Geschäftsführerinnen vom Mutterschutz profitieren. Die gesetzlichen Schutzfristen von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach gelten nun auch für diese Personen.

 

Im Falle einer Frühgeburt, der Geburt eines Kindes mit Behinderung (neu) oder einer Mehrlingsgeburt wird der Mutterschutz nach der Entbindung auf 12 Wochen verlängert. Diese Regelung ist bereits seit Bekanntgabe des Gesetzes gültig.

 

Anpassung der Arbeitsbedingungen für Schwangere und stillende Mütter

Durch die Mutterschutzreform 2018 steht der Arbeitgeber in der Pflicht, alle Möglichkeiten zu nutzen, einer Schwangeren oder stillenden Mutter die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Dabei muss natürlich eine Gefährdung für die Gesundheit des (ungeborenen) Kindes und der Mutter ausgeschlossen werden. Hierzu empfiehlt es sich, im Rahmen einer Gefährdungsanalyse bereits im Vorfeld festzulegen oder zu überprüfen, ob und inwieweit bestimmte Tätigkeiten bei Schwangerschaft ausgeübt werden können. Beschäftigungsverbote dürfen dementsprechend nur ausgesprochen werden, sofern alle anderen Maßnahmen erfolglos waren und eine vorübergehende Weiterbeschäftigung nicht gewährleistet werden kann.

 

 

Das Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit für schwangere Frauen ist durch die Mutterschutzreform 2018 aufgeweicht worden. Nun können auch Schwangere in diesen Zeiten arbeiten und den Nachtarbeitszuschlag erhalten, sofern die Schwangere dies wünscht.

 

Nachtarbeit darf in der Zeit von 20 bis 22 Uhr erfolgen und muss im Vorfeld durch ein behördliches Genehmigungsverfahren sowie der Zustimmung des zuständigen Arztes genehmigt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Schwangere nicht alleine am Arbeitsplatz sein.

 

Vor der Mutterschutzreform 2018 galt ein besonderer Kündigungsschutz von vier Monaten für Frauen, deren Schwangerschaft planmäßig ablief. Diese Regelung wurde durch die Mutterschutzreform 2018 nun auch auf Frauen ausgeweitet, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden.

 

Für die Verwaltung von Fehlzeiten, wie dem Mutterschutz, stehen Ihnen im Lohnabrechnungsprogramm von DATALINE natürlich die entsprechenden Abwesenheitsgründe, wie Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbot und ähnliche zur Verfügung. Selbstverständlich werden im Rahmen der Abrechnung auch die entsprechenden Sozialversicherungsmeldungen bei Mutterschaft in Lohnabzug erstellt.