Was gibt es über Heiligabend und Silvester aus betrieblicher Sicht zu beachten

Grundsätzlich gelten diese beiden Tage als normale Arbeitstage. Ob an diesen Tagen dann auch gearbeitet werden muss oder der Arbeitnehmer einen halben oder ganzen Tag frei bekommt, wird meist über eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geregelt. Der Arbeitgeber kann ggf. auch individuell entscheiden wer an diesen Tagen arbeiten muss und wer nicht.

 

In vielen Betrieben wird für diese beiden Tage ein halber Urlaubstag genommen um nicht arbeiten zu müssen. Diese innerbetriebliche Reglung ist aber eigentlich lt. Bundesurlaubsgesetz gar nicht vorgesehen, da Urlaub zusammenhängend genommen werden sollte und es keine halben Urlaubstage lt. Gesetz gibt. 

Lohnsteuer 2023 - Steuerentlastung kommt

Das „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz - InflAusG)“ enthält eine Steuerentlastung für zahlreiche Arbeitnehmer. Mit dem Gesetz wird die kalte Progression abgemildert, so dass für die meisten steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab 2023 ein höheres Nettoentgelt über die Entgeltabrechnung ausgezahlt wird.

 

Ab 1.1.2023 erfolgt eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro beschlossen. Ferner werden die Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 ab 62.810 Euro (bisher ab 58.597 Euro) wirkt. Ab 1.1.2024 beginnt der Spitzensteuersatz ab 66.761 Euro.

 

Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25.11.2022 zugestimmt, so dass es im Laufe des Dezembers veröffentlicht wird. In DATALINE Lohnabzug steht Ihnen die neue Steuerberechnung ab Januar 2023 in der Abrechnung zur Verfügung.

Lohnsteuerbescheinigung 2022

Die Lohnsteuerbescheinigungen eines Kalenderjahres sind stets nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Die Lohnsteuerbescheinigungen des abgelaufenen Kalenderjahres müssen bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 

In Lohnabzug wird Ihnen beim Monatswechsel in den Januar eines neuen Jahres angeboten, dass die Lohnsteuerbescheinigungen automatisch (für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer) erstellt werden. Lohnabzug erstellt dann für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt sind, die Lohnsteuerbescheinigungen. Diese stehen unter Abrechnung – Lohnsteuerbescheinigung zum Versand bereit.

 

Hier können die erstellten Lohnsteuerbescheinigungen bei Bedarf angesehen und bearbeitet werden.

Jahresmeldungen 2022

Zum Jahresende stehen in der Entgeltabrechnung zahlreiche Aufgaben an. So sind zum Ende eines Kalenderjahres unter anderem die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung an die zuständigen Einzugsstellen zu übermitteln - die DEÜV-Jahresmeldungen.

 

Die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr sind bis spätestens 16.2. des Folgejahres an die jeweilige Einzugsstelle elektronisch zu versenden. Als Einzugsstellen fungieren hier die Krankenkassen sowie die Minijob-Zentrale für die geringfügig Beschäftigten. Als Abgabegrund (Meldegrund) der Jahresmeldung ist stets der Abgabegrund „50“ zu verwenden.

 

Zuschläge für Sonn-, Feiertag und Nachtarbeit

Nachtarbeitszuschlag

 

Arbeitnehmer, die häufig während der Nacht arbeiten,sind zum Beispiel durch die Störung des Biorhythmus stärker gesundheitlich belastet. Als Ausgleich dafür können sogenannte Nachtarbeitszuschläge gezahlt werden. Bei der  Höhe des Nachtarbeitzuschlages wird nicht nach Branchen unterschieden.

 

Konkret gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers für eine Zahlung  eines Nachtarbeitszuschlags. Im Arbeitszeitgesetz wird jededoch dazu ausgeführt, dass für eine Nachtarbeit ein angemessener Zuschlag bzw. Ausgleich durch Freizeit gewährd werden soll.

 

Zuschläge für Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit (SFNZuschläge) sind grundsätzlich steuer- und beitragsfrei. Wichtig dabei ist allerdings, dass sie neben dem vereinbarten Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags bzw. Nachtarbeit gezahlt werden.