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Steigende Grenzen ab 2023 bei der pauschalen Versteuerung für kurzfristig Beschäftigte
Im Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12€ pro Stunde erhöht, damit mussten auch die Arbeitslohngrenzen für kurzfristige Beschäftigte angepasst werden.
Für einen Arbeitnehmer, der kurzfristig beschäftigt wird, und nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend arbeitet, können Sie den Arbeitslohn mit 25% pauschal versteuern zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Vorausgesetzt, es werden bestimmte Arbeitslohngrenzen beim Stundenlohn und Tagesverdienst eingehalten. Geregelt ist dies in §40a EStG.
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Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Zum Beginn eines neuen Kalenderjahres sind neben den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung zu erstellen und zu versenden. Dabei gelten einige Besonderheiten.
Die Jahresmeldungen für die Unfallversicherung sind für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 16.2. des Folgejahres zu übermitteln. Besonders dabei ist jedoch der Meldezeitraum. Denn unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit, ist bei den Jahresmeldungen zur Unfallversicherung stets das komplette Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.) zu melden. Dies führt dazu, dass auch für Mitarbeiter, die im Laufe des abgelaufenen Kalenderjahres ausgeschieden sind, noch Jahresmeldungen zur Unfallversicherung erstellt werden und versendet werden müssen.
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Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich
Telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen sind weiterhin für bis zu sieben Tage möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert.
Niedergelassene Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Der Beschluss trat zum 1. Dezember 2022 in Kraft.
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Ab 1. Januar 2023 fällt der Sozialversicherungsausweis weg
Bereits seit 2012 wurde das rosa Kärtchen für den Sozialversicherungsausweis nicht mehr verschickt, sondern durch ein Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung ersetzt.
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Wegfall der eTIN ab 2023 in der Lohnsteuerbescheinigung
Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Bescheinigungsjahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer der Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden.
Die bisherige Möglichkeit, die Übermittlung alternativ mit einer sogenannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Betriebe sollten sich also darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmer vorliegen.