E
Im Jahr 2023 wurde flächendeckend ein neues elektronisches Verfahren in die Entgeltabrechnung eingeführt, Das EEL-Verfahren steht für die elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für die Berechnung von Entgelt-Ersatz-Leistungen an die Sozialversicherungsträger.
Notwendige Entgeltbescheinigungen sind von den Betrieben für deren Beschäftigte durch Datenübertragung an die Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Das gilt auch für Beschäftigte, die die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, Privatkrankenversicherte und geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigte.
Voraussetzung:
Die Daten über die Angaben zum Versicherten und die Höhe der Entgelte müssen aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen hervorgehen und erstellt werden.
Seit 2023 sollen Entgeltabrechnungsprogramme folgende Bescheinigungen elektronisch erzeugen können:
- Entgeltbescheinigung bei Krankengeldbezug (Abgabegrund 01)
- Entgeltbescheinigung bei Bezug von Kinder-Krankengeld (Abgabegrund 02)
- Entgeltbescheinigung bei Bezug von Mutterschaftsgeld (Abgabegrund 03)
- Anfrage von Vorerkrankungen (Abgabegrund 41)
Im Grunde werden bei den Entgeltbescheinigungen Werte aus der Abrechnung gemeldet, damit die Sozialversicherungträger bestimmte Leistungen (hier Krankengeld, Kinder-Krankengeld oder Mutterschaftsgeld) berechnen können.
Bei den Vorerkrankungen handelt es sich um eine Abfrage etwaiger Vorerkrankungen, die ggf. auf Entgeltfortzahlungszeiten (bei Krankheit) anzurechnen sind.
Die Abfragen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfolgen in Lohnabzug seit 2022 über Personaldaten - eAU.
Die Kirchenzugehörigkeit des Ehegatten erhalten Sie im ELStAM-Abrufverfahren. Sie finden die Angaben unter Personaldaten-Steuer und Sozialvers. auf der Karte „Steuer“.
Ist der Ehegatte des Arbeitgebers ebenfalls im Betrieb beschäftigt, so wird seitens der Sozialversicherungsträger ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. Ergebnis dieses Verfahrens ist eine versicherungsrechtliche Beurteilung, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Der Betrieb hat auf der Anmeldung zur Sozialversicherung den Ehegatten mit einem so genannten Statuskennzeichen (1) versehen. Daraufhin leiten die Sozialversicherungsträger das Statusfeststellungsverfahren ein.
Seit einigen Jahren gilt dies auch für Abkömmlinge des Arbeitgebers.
Einmalige Zuwendungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, können Sie unter Abrechnung-Eingabe auf der Karte „Einmalzahlung“ erfassen. Wählen Sie einfach über den Suche-Button den entsprechenden Eintrag aus und tragen Sie die Höhe der Einmalzahlung ein. Lohnabzug berücksichtigt dann selbstständig die Besonderheiten für die Lohnsteuerberechnung und die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Achten Sie bitte bei der Auswahl der Art der Einmalzahlung auf die korrekte Bezeichnung. Alternativ zur Eingabe der Einmalzahlung in der Abrechnung, können Sie jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen auch unter Personaldaten-Einmalzahlung erfassen.
Tipp: Sie können regelmäßige (jährlich wiederkehrende) Einmalzahlungen auch in den Personaldaten-Einmalzahlung hinterlegen und dort den Auszahlungsmonat speichern, so dass Sie diese Einmalzahlung nicht nochmals in dem Abrechnungsmonat (Auszahlungsmonat) erfassen müssen.
Sie können sich unter Auskünfte Einzelauskunft unabhängig von der Abrechnung und Ihren Stammdaten eine (Test-) Lohnauskunft erstellen, um Entgelterhöhungen oder einen Steuerklassenwechsel oder einen Krankenkassenwechsel auf Euro und Cent probeweise durchzurechnen.
Klicken Sie dazu einfach auf die Lasche „NEU“ und Sie gelangen in den „Abrechnungsdialog“. Hier können Sie Ihre Einstellungen vornehmen und eine Testabrechnung durchführen ohne auf Ihre Stammdaten zurückzugreifen bzw. diese zu verändern.
Die Elternzeit eines Arbeitnehmers erfassen Sie unter Personaldaten-Abwesenheiten. Sofern Ihr Arbeitnehmer während des Elterngeldbezuges bei Ihnen beschäftigt ist, zum Beispiel als Minijobber, legen Sie bitte für dieses Beschäftigungsverhältnis einen weiteren (zweiten) Personfall an.
Das Beschäftigungsende erfassen Sie unter Personaldaten-Steuer und Sozialvers. auf der Karte „Beschäftigung“ im Feld „Austritt“.
Die Abmeldung zur Sozialversicherung wird automatisch mit der Abrechnung erstellt. Sie können das Ende einer Beschäftigung (sofern Sie davon wissen) bereits frühzeitig eintragen, d. h. Sie müssen nicht erst den Austritt des Beschäftigten erfassen, wenn der Abrechnungsmonat des Endes der Beschäftigung erreicht ist. Gleiches gilt für die Lohnsteuer-Bescheinigungen Ihrer Arbeitnehmer. Nach dem Austritt stehen Ihnen die LSt-Bescheinigungen zur Verfügung.
Die Entgelte (Lohnarten) der Mitarbeiter erfassen Sie bitte unter Personaldaten-Einkünfte. Hier können Sie die einzelnen Entgeltbestandteile, welche der Mitarbeiter erhalten kann erfassen und Sie erhalten die hier erfassten Lohnarten dann in der Abrechnung (Abrechnung-Eingabe auf der Karte „Lohnarten“) angezeigt, sodass Sie schnell die variablen Werte für die Monatsabrechnung erfassen können.
Sofern Sie variable Lohnarten anlegen, z.B. Stundenlohn, dann erfassen Sie diesen bitte in der Form, dass Sie den Stundensatz (EUR je Stunde) fest hinterlegen und die Anzahl der Stunden in den Personaldaten mit keinem Wert belegen, damit Sie in der späteren Abrechnung nur noch den jeweiligen Monatswert (Stundenanzahl) eintragen brauchen.
Die Erstattungsanträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2 sind elektronisch an die Annahmestellen zu übergeben. Bitte erstellen Sie im Programmteil Entgelt zunächst den Erstattungsantrag und übergeben ihn anschließend mittels der Lasche "Senden" an Olümp.
Die Entgeltbescheinigung für den Arbeitnehmer finden Sie unter Abrechnung-Abschluss unter „Gehaltsabrechnung XY“.
Erstattet Ihre Krankenkasse die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ganz bzw. teilweise, so können Sie diese Summe natürlich auch im Erstattungsantrag hinterlegen.
Nehmen Sie dazu unter Adressdaten-Krankenkasse auf der Karte Umlagesätze bitte im Feld „Erstattung der Arbeitgeberanteile als Pauschale“ die Haken aus den Checkfeldern bei der zugehörigen Krankenkasse heraus, wenn die Kasse die tatsächlichen Arbeitgeberanteile für den Erstattungszeitraum, auszahlt.
Anschließend haben Sie die Möglichkeit, unter Anträge-Erstattungen U1 oder U2 auf der Karte „AG-Beiträge“ die jeweiligen Beträge einzutragen.
Wurde für eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot seitens des behandelnden Arztes ausgesprochen, werden die Arbeitgeberanteile stets erstattet.
Bei Krankheit eines Arbeitnehmers und Entgeltfortzahlung seitens des umlagepflichtigen Betriebes sollte ein U1-Antrag gestellt werden.
Die Erstattungsanträge sind nur noch elektronisch zu erstatten. Bitte beachten Sie auch, dass im AAG-Verfahren zwingend die SEPA-Bankdaten verwendet werden müssen.
Sofern einer Ihrer Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, erhält dieser grds. Entgeltfortzahlung. Tragen Sie bitte den Zeitraum der Entgeltfortzahlung unter Personaldaten-Abwesenheiten mit dem Grund „Entgeltfortzahlung“ ein.
Sofern Sie als Betrieb umlagepflichtig zur Ausgleichskasse U1 sind, können Sie sich die fortgezahlten Entgelte teilweise erstatten lassen.
Für die Zeit der Mutterschaft einer Arbeitnehmerin (auch Zeit eines Beschäftigungsverbotes aufgrund Mutterschaft) kann der Betrieb einen U2-Antrag stellen und sich das fortgezahlte Entgelt erstatten lassen.
Die Erstattungsanträge sind nur noch elektronisch zu erstatten. Bitte beachten Sie auch, dass im AAG-Verfahren zwingend die SEPA-Bankdaten verwendet werden müssen.
Erstattungen aus dem Ausgleichsverfahren (Umlagen U1 und U2) können Sie sich direkt auf das Firmenbankkonto auszahlen lassen. Die Eingaben können Sie unter Abrechnung-Abschluss auf der Karte „Erstattung“ vornehmen.