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Bei der Insolvenz eines Betriebs verlangt die Sozialversicherung besondere Meldungen (Gründe 70-72). Diese besonderen Meldungen können Sie auch mit Lohnabzug erstellen.
Veranstaltet der Arbeitgeber so genannte Incentive-Reisen, um bestimmte Arbeitnehmer für besondere Leistungen zu belohnen und zu weiteren Leistungssteigerungen zu motivieren, so erhalten die Arbeitnehmer damit einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn auf den Reisen z.B. ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, das einschlägigen Touristikreisen entspricht und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.
Der Geldwert der Reise gehört zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Seit 1. Januar 2007 kann der Wert der Reise pauschal mit 30 Prozent versteuert werden, wenn die Pauschalierungsgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wird.
Die Insolvenzgeldumlage ist mit den Beitragsnachweis-Datensätzen an die Einzugsstelle zu übermitteln. Die Berechnung der Umlage erfolgt anhand des rentenversicherungspflichtigen Entgelts. Seit 2023 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,06%.
Sie finden die Insolvenzgeldumlage auf den Beitragsnachweisen in der Zeile 0050.
Grundsätzlich ist die Insolvenzgeldumlage von jedem Unternehmen zu entrichten. Ausgenommen davon sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie unter bestimmten Voraussetzungen kirchliche Einrichtungen.
Steht dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ein Internetanschluss zur Verfügung, so stellt die kostenlose Nutzung dieses Anschlusses zu privaten Zwecken keinen geldwerten Vorteil dar.
Das Istentgelt ist das tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (einschließlich Mehrarbeitsentgelt). Das Istentgelt ist um Beträge für Zeiten eines unbezahlten Urlaubs, Bummeltage oder Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) zu erhöhen. Auch Einkommen aus Nebentätigkeiten erhöhen das Istentgelt
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist weder beim Soll- noch beim Istentgelt zu berücksichtigen.