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Die Lohnbuchungsliste dient als Vorgabe für die Finanzbuchhaltung. In ihr finden sich alle lohnrelevanten Buchungen zusammengefasst. In der Detailansicht finden Sie eine detaillierte Aufstellung der Lohnarten und der Zuordnung zu den Konten. Sie können die Buchungsliste übrigens auch an DATEV (DATEV-Export) übertragen.
Lohnersatzleistungen sind Leistungen einer staatlichen Institution, die zum Ersatz eines Entgeltausfalls dienen. Lohnersatzleistungen sind beispielsweise das Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, (Saison-)Kurzarbeitergeld.
Lohnersatzleistungen sind steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. Dabei ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie finden die Lohnkonten unter Abrechnungen-Abschluß.
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daher leitet sich der Lohnsteuertarif direkt aus dem Einkommensteuertarif ab.
Für die Berechnung der Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags verwendet Lohnabzug die stufenlose Formel des Einkommensteuertarifs nach dem Ablaufplan zur Lohnsteuerberechnung.
Anhand der Lohnsteuer bemisst sich die Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag.
Die Monatslohnsteuertabelle ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer während des monatlichen Lohnzahlungszeitraumes dauernd in einem Beschäftigungsverhältnis steht, aber für einzelne Tage keinen Lohn bezogen hat (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz, unbezahltem Urlaub etc.).
Beispiel:
Arbeitnehmer bezieht bis 15. August Krankengeld.
Ab 16. August erhält er Arbeitslohn.
Hier findet die Monatstabelle Anwendung, da das Arbeitsverhältnis nur unterbrochen ist.
Die Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung (Tagestabelle) ist bei Arbeitnehmern anzuwenden, die im Laufe eines Monats ein- oder ausgestellt werden und bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn täglich abgerechnet wird.
Beispiel:
Arbeitsverhältnis beginnt am 20. August.
Hier findet die Tagestabelle (12 Tage) Anwendung, da der Arbeitnehmer im laufenden Monat seine Tätigkeit begonnen hat.
Seit 2005 ist die elektronische Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben.
Auszug aus dem Einkommensteuergesetz:
"Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben."
Übermittler (Datenlieferer) kann sowohl ein Steuerberater sein, der für seine Mandanten die Steueranmeldungen übermittelt, als auch ein Arbeitgeber, der für sich selbst die Daten der Lohnsteuer-Anmeldung übermittelt. Eine besondere Zulassung zur Datenübermittlung ist nicht erforderlich.
In Härtefällen kann das zuständige Finanzamt auf Antrag weiterhin die Abgabe in Papierform zulassen. Ein Härtefall kann vorliegen, wenn und solange es nicht zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen einzurichten, die für die elektronische Übermittlung erforderlich sind, z.B. wenn keine EDV-Anlage vorhanden ist.