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Die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer hat der Betrieb einzubehalten und mittels Beitragsnachweis an die zuständige Einzugsstelle zu erstatten und zu zahlen.

Die Beiträge sind an die Krankenkasse (Einzugsstelle) des Arbeitnehmers monatlich mittels Beitragsnachweis abzuführen. Seit 2006 wurde die Fälligkeit der Beiträge „vorverlagert“, so dass die Beiträge vor Ablauf des Abrechnungsmonats zu zahlen sind.

Die Beitragsabrechnungsliste (früher KV-Liste) enthält die Beiträge zur Einzugsstelle unterteilt nach Versicherten und nach den einzelnen Beitragsgruppen.

Die Liste enthält eine Aufschlüsselung des Beitragsnachweises. Hier können Sie konkret sehen welche Beiträge - inklusive der Beitragstragung je Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum angefallen sind.

Bitte beachten Sie, dass auch hier die voraussichtliche Beitragsschuld zum Zeitpunkt des Versendens des Beitragsnachweises dargestellt wird. Dies muss nicht der tatsächlichen Beitragsschuld für das tatsächliche Entgelt entsprechen. Es gelten also auch hier die Beiträge aus der Beitragsschätzung.

0 Kein Beitrag
1 Voller Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
2 Halber Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

0 Kein Beitrag
1 Allgemeiner Beitragssatz
2 Erhöhter Beitragssatz (bis 31.12.2008)
3 Ermäßigter Beitragssatz
4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
9 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung- Firmenzahler

0 Kein Beitrag
1 Voller Beitrag zur Pflegeversicherung
2 Halber Beitrag zur Pflegeversicherung

0 Kein Beitrag
1 Voller Beitrag zur Rentenversicherung
3 Halber Beitrag zur Rentenversicherung
5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mittels des Beitragsnachweises werden die Beiträge an die zuständige Einzugsstelle erstattet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden im maschinellen Verfahren (online) versendet.

Seit Januar 2006 sind die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt (oder die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen) erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, fällig.

Zu zahlen sind die tatsächlich ermittelten Beiträge oder (falls das nicht möglich ist) die voraussichtlichen Beiträge. Ein eventuell verbleibender Restbeitrag ist dann mit der nächsten Fälligkeit im Folgemonat zu zahlen (mit dem Beitragsnachweis des Folgemonats zu erstatten). Dies hat zur Folge, dass im Folgemonat Beitragssolldifferenzen aus dem Vormonat im Beitragsnachweis enthalten sind.

Die Beiträge zur Sozialversicherung tragen grds. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig.

Folgende Beiträge muss der Arbeitnehmer allein tragen:
- den Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse trägt der Arbeitnehmer zur Hälfte.
- den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 Prozent.

Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz wurde ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001 durch die Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose umgesetzt. Der Beitragsanteil zur Pflegeversicherung wird für alle Versicherten, die keine Kinder erziehen oder erzogen haben, ab 1. Januar 2005 angehoben.
Seit 1. Januar 2022 beträgt der Beitragszuschlag 0,35%.
Seit 1. Januar 2022 beträgt der Arbeitgeberanteil 1,525%, in Sachsen beträgt er dann 1,025%.

Ausnahmen:
Der Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung ist nicht zu zahlen von
- Mitgliedern, die ihre Elterneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber, der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse nachgewiesen haben,
- Mitgliedern bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden,
- Mitgliedern, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden,
- Wehr- und Zivildienstleistenden sowie
- Beziehern von Arbeitslosengeld II.

Beitragsberechnung
Da die Versicherten den Beitragszuschlag allein zu tragen haben, wird für die Berechnung der Arbeitnehmeranteil durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 2,025 Prozent ermittelt. Der Arbeitgeberanteil wird nicht verändert und ist daher durch Multiplikation der beitragspflichtigen Einnahmen mit 1,525 Prozent zu ermitteln. Der Beitragsanteil eines Beschäftigten im Bundesland Sachsen beträgt seit 1.1.2022 für Kindererziehende 1,525 Prozent, für Kinderlose 1,875 Prozent.

Liegt das vereinbarte Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs, wird der Arbeitnehmeranteil nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, sondern von dem reduzierten Arbeitsentgelt. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung sind zunächst getrennt in den einzelne Beitragsgruppen mit den jeweils aktuellen Beitragssätzen auf der Grundlage des reduzierten Bruttoentgelts zu ermitteln.

Beitragstragung
Der Beitragszuschlag wird nur von dem Versicherten erhoben.
Ausnahmen gelten für die Personen, für die der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe übernimmt, das sind
- zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, die nicht mehr als 325 EUR/Monat verdienen)
- sowie Bundesfreiwilligendienstleistende und Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des FSJG oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG leisten.

In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber auch den Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung.

Beitragszahlung
Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung ist von demjenigen zu zahlen, der auch die „normalen“ Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen hat (zum Beispiel der Arbeitgeber als „beitragsabführende Stelle“). Ein zusätzliches Beitragsabführungsverfahren ist nicht vorgesehen. Für das Melde- und Beitragsverfahren der Arbeitnehmer ist von Bedeutung, dass weder ein neuer Beitragsgruppenschlüssel eingeführt noch der Beitragsnachweis geändert wird.

Beitragszuschuss
Sofern ein Anspruch des Versicherten auf einen Zuschuss zu dem Pflegeversicherungsbeitrag gegenüber einem Dritten besteht, erstreckt sich der Anspruch nicht auf den Beitragszuschlag für Kinderlose. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhöht sich daher nicht.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom beitragspflichtigen Entgelt berechnet. Im Gegensatz zur Berechnung der Lohnsteuer darf das beitragspflichtige Entgelt nicht um die lohnsteuerlichen Freibeträge gekürzt werden. Bei der Beitragsberechnung bleiben somit
- Steuerfreibeträge
- Hinzurechnungsbeträge
- der Altersentlastungsbetrag
außen vor.

Im lohnsteuerlichen Sinne ist der Betrieb oder Teil des Betriebes des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird, d. h. wo die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnteile zusammengestellt oder bei maschineller Lohnabrechnung die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Eingabewerte festgestellt werden. Es kommt nicht darauf an, wo einzelne Lohnbestandteile ermittelt, wo die Berechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird und wo die Lohnsteuerkarten und andere für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Unterlagen aufbewahrt werden.

Ein selbständiges Dienstleistungsunternehmen, das für einen Arbeitgeber die Lohnabrechnung durchführt, kann nicht als Betriebsstätte des Arbeitgebers angesehen werden. Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebes des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.

Leistungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind kein Arbeitsentgelt, sofern es sich um übliche Betriebsveranstaltungen und um hierbei übliche Zuwendungen handelt.

Eine übliche Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden; dabei wird auch eine mehrtägige Betriebsveranstaltung als üblich anerkannt.

Als übliche Zuwendungen gelten insbesondere die Gewährung von Speisen, Getränken, Tabakwaren und Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten und von Eintrittsgeldern beim Besuch von Museen, Kulturdenkmälern, kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen im Rahmen eines Betriebsausfluges, die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie z.B. Saalmiete, Musik, Kegelbahn sowie die Überreichung von Geschenken ohne bleibenden Wert (bis zu 35 EUR), auch wenn die Geschenke verlost werden.

Soweit der Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen pauschal versteuern kann (Pauschsteuersatz von 25 Prozent) und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, sind die Zuwendungen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.