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Wenn Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht pünktlich oder zum Fälligkeitstag nicht vollständig zahlen, erheben die Krankenkassen auf die nicht gezahlten Beiträge Säumniszuschläge.
Der Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich 1 Prozent des rückständigen Beitrags.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Säumniszuschläge erlassen werden.
Von schwankenden Bezügen wird gesprochen, wenn sich die Entgeltsumme jeden Monat, z.B. bei Stundenlöhnern, ändert.
Seit 2009 sind in bestimmten Branchen Sofortmeldungen an die Deutsche Rentenversicherung zu erstatten. Dabei ist zu beachten, dass die Sofortmeldungen spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt werden, damit bei Prüfungen am gleichen Tag kein Verdacht auf Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufkommt, was wiederum entsprechende Konsequenzen (Bußgelder, Säumniszuschläge etc.) für den Arbeitgeber nach sich ziehen würde. Es ist nicht möglich, die Sofortmeldung während einer Prüfung noch nachträglich abzugeben. Ferner ersetzt die Sofortmeldung nicht die mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung übliche Anmeldung mit Grund „10“.
In folgenden Branchen ist eine Sofortmeldung zu erstatten:
• Baugewerbe,
• Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
• Personenbeförderungsgewerbe,
• Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
• Schaustellergewerbe,
• Unternehmen der Forstwirtschaft,
• Gebäudereinigungsgewerbe,
• Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
• Fleischwirtschaft,
• Prostitutionsgewerbe,
• Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Zur Beurteilung der Zugehörigkeit ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Wirtschaftsklasse maßgebend. Arbeitgeber, die den betroffenen Wirtschaftsklassen zugeordnet sind, müssen für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer die Sofortmeldung abgeben. Die von der Abgabe der Sofortmeldungen betroffenen Wirtschaftsklassen erfahren Sie von der Bundesagentur für Arbeit.
Entscheidung durch Krankenkasse über Abgabepflicht
Viele Betriebe stellen sich die Frage, ob sie sofortmeldepflichtig sind. Diese Frage kann auf schriftliche Anfrage die Krankenkasse beantworten.Im Einzelfall entscheidet die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) verbindlich über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung. Es wird empfohlen, eine schriftliche Entscheidung einzufordern. Soweit eine Entscheidung noch nicht getroffen wurde, kann diese im Rahmen der Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vorgenommen werden.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer.
Berechnung:
Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Lohnsteuer.
Arbeitnehmer sind vielfach vom Solidaritätszuschlag freigestellt, da der Solidaritätszuschlag erst bei höheren Arbeitslöhnen zum Tragen kommt. Mit ansteigendem Arbeitslohn wird der Satz des Soli stufenweise auf den normalen Satz von 5,5 Prozent übergeleitet. Da außerdem die Kinderfreibeträge bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gesondert berücksichtigt werden, kann die Berechnung 5,5 Prozent der Lohnsteuer nur als Anhaltspunkt gesehen werden.
Das Sollentgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall (durch KUG oder Saison-KUG) bei Vollarbeit erzielt hätte (ohne Mehrarbeitsentgelt); einschließlich vermögenswirksamer Leistungen, Leistungszulagen sowie steuerpflichtiger Zuschläge für Sonntags, Feiertags- und Nachtzuschläge.
Der lohnsteuerliche Begriff „sonstige Bezüge“ entspricht im Wesentlichen dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff „einmalige Zuwendungen“.
Abgrenzung der „sonstigen Bezüge“ vom laufenden Arbeitslohn:
Laufender Arbeitslohn sind die regelmäßigen Vergütungen für die Arbeitsleistung (gewöhnliche Arbeitszeit, Überstunden usw.) während der üblichen Lohnzahlungszeiträume. Zum laufenden Arbeitslohn gehören auch solche Bezüge, deren Höhe schwankt (z.B. laufende Umsatzprovision).
Sonstige Bezüge sind dagegen alle Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, insbesondere also solche, die als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden.
Beispiele für sonstige Bezüge:
Tantiemen, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder, Abfindungen, 13. Monatsgehalt, etc.
Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt (Zuflussprinzip).
Sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge Beiträge für Teillohnzahlungszeiträume zu entrichten, weil das Arbeitsverhältnis im Laufe der Beitragsperiode begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde, nur ein Teilentgelt gezahlt wird, so dürfen die Beiträge nur für die anteiligen Sozialversicherungstage berechnet werden.
Bei der Beitragsberechnung ist zu beachten, dass zur Ermittlung der Beiträge für Teillohnzahlungszeiträume die Beiträge höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Teillohnzahlungszeitraumes zu erheben sind. Liegt das erzielte Arbeitsentgelt unter dieser Beitragsbemessungsgrenze, so ist das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt maßgebend; liegt es jedoch über der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für den Teillohnzahlungszeitraum, so ist für die Ermittlung des Beitrages die anteilige Beitragsbemessungsgrenze maßgebend.
Rentenversicherungsträger vergibt für jeden Beschäftigten eine Versicherungsnummer, die auch Bestandteil des Sozialversicherungsausweises ist.
Die Versicherungsnummer „begleitet“ den Arbeitnehmer (Versicherten) während seines gesamten Versicherungslebens unverändert.
Für Auszubildende wird durch die erstmalige Anmeldung zur Krankenkasse die Versicherungsnummer beantragt.
Das Statusfeststellungsverfahren wird durchgeführt, um den versicherungsrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern sowie von mitarbeitenden Ehepartnern und Abkömmlingen des Arbeitgebers zu prüfen.
Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren darüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.
Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle entfällt, wenn bereits eine Einzugsstelle (Krankenkasse) oder ein Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet hat.
Das Statusfeststellungsverfahren wird durch eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides über den Status der Erwerbsperson abgeschlossen und den Beteiligten bekannt gegeben.
Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ab 2005 im Statusfeststellungsverfahren die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung durch Bescheid fest, ist die Bundesagentur für Arbeit an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden. Dadurch wird nun sichergestellt, dass die zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge auch zu einer Absicherung führen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Krankenkassen bzw. beim Rentenversicherungsträger.
Heiraten Arbeitnehmer während des Kalenderjahres, so können sie sich die auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse mit Wirkung vom Tag der Eheschließung an bei der Gemeinde in Steuerklasse III oder, wenn auch der Ehegatte in einem Dienstverhältnis steht, in Steuerklasse IV ändern lassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Der Arbeitnehmer kann aber auch die vor der Eheschließung maßgebende Steuerklasse (z.B. Steuerklasse II) im Jahr der Eheschließung behalten. In diesem Fall darf auch die Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten nicht geändert werden.
Wird im Jahr der Eheschließung für den bisher nicht berufstätigen Ehegatten nachträglich eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so ist auf dieser Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V zu bescheinigen, wenn auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten wegen der Eheschließung die Steuerklasse III eingetragen ist (oder IV/IV bei beiden Ehegatten).
Haben Ehegatten im Jahr der Eheschließung ihre Lohnsteuerkarte ändern lassen (z.B. von bisher I/I in IV/IV oder III/V), so können sie trotzdem noch einmal die Steuerklassen tauschen, wenn sie dies für günstiger halten. Durch die Änderung der vor der Eheschließung gültigen Steuerklassen (z.B. I/I in IV/IV oder III/V) ist die Möglichkeit von Ehegatten, einmal im Kalenderjahr die Steuerklassen zu tauschen, noch nicht verbraucht.
Bezieht ein Ehegatte im Kalenderjahr keinen Arbeitslohn mehr, so können die Ehegatten ihre Steuerklassen auch dann tauschen, wenn sie bereits einmal im Kalenderjahr die Steuerklassen gewechselt haben.
Ehescheidung oder Tod eines Ehepartners
Wird die Ehe eines Arbeitnehmers während des Kalenderjahres durch Scheidung aufgelöst oder führen die Ehegatten die dauernde Trennung herbei, so bleiben die auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragenen Steuermerkmale grundsätzlich für das ganze Jahr unverändert bestehen.
Allerdings besteht auch die Möglichkeit, die Steuermerkmale der neuen Lebenssituation anzupassen (siehe oben).
Anmeldungen, Abmeldungen/Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und sonstige Entgeltmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie zu stornieren und neu zu erstatten.
Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung betreffend der Entlohnung. Stundenlohn bedeutet, dass der Arbeitnehmer für jede Arbeitsstunde einen festen Stundensatz (Stundenlohn) erhält. In der Lohnabrechnung werden dann die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Stundenlohnsatz multipliziert.
Systemuntersuchte Entgeltabrechnungsprogramme erstellen aus der Lohn- oder Gehaltsabrechnung heraus automatisch die erforderlichen Meldungen. Diese werden dann per Email an die Annahmestellen der Krankenkassen geschickt.