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In der Sozialversicherung gilt derzeit noch die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern. So gelten z.B. unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung in den neuen und alten Ländern. Unterschieden wird nach Rechtskreis Ost bzw. West.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6%

Mit dem „Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)" vom 9. Dezember 2004 sind alle bisherigen Rentenversicherungsträger seit dem 1. Oktober 2005 unter dem gemeinsamen Namen "Deutsche Rentenversicherung" zusammengefasst.

Es gilt folgende Untergliederung:

Deutsche Rentenversicherung Bund:
- aus der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) gebildet,

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:
- aus der früheren Bundesknappschaft und den Sonderanstalten Bahnversicherungsanstalt und Seekasse entstanden,

Deutsche Rentenversicherung und der regionale Zusatz (z.B. „Deutsche Rentenversicherung Westfalen“)
- aus den früheren Landesversicherungsanstalten entstanden.

Eine Zuweisung nach der groben Berufsbezeichnung „Angestellter“ oder „Arbeiter“ findet nicht mehr statt.

Beschäftigte Altersvollrentner werden in der Sozialversicherung besonders verbeitragt. So gelten für diesen Personenkreis besondere Beitragsgruppen (3321), vorausgesetzt es handelt sich bei der Beschäftigung um eine mehr als geringfügige Tätigkeit (also der beschäftigte Rentner übt keinen Minijob aus).

Altersvollrentner sind nach dem besonderen Lohnsteuertarif zu versteuern, da sie nicht „mehr“ rentenversicherungspflichtig sind.

Im Einzelnen gilt für die Beschäftigung von Rentnern in einer mehr als geringfügigen Tätigkeit folgendes:

Krankenversicherung
In der Krankenversicherung hat der Rentenbezug keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht, die durch ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Krankenversicherungspflicht tritt hiernach stets ein, wenn es sich um eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung handelt. Allerdings haben Empfänger von Altersrenten und Altersruhegeld sowie die Empfänger von Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten nur den ermäßigten Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel 3) zu entrichten.

Für beschäftigte Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. einer Berufsunfähigkeitsrente gilt der allgemeine Beitragssatz (Beitragsgruppenschlüssel 1).

Bei einem Minijob muss der Arbeitgeber den pauschalen 13 prozentigen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung entrichten.

Pflegeversicherung
Ebenso wie in der Krankenversicherung wird auch in der sozialen Pflegeversicherung durch das Beschäftigungsverhältnis die Versicherungspflicht begründet (Beitragsgruppe 1), sofern es sich um eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung handelt.

Rentenversicherung
In der Rentenversicherung gilt, dass Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei sind. Hat der Rentner die Regelaltersrente noch nicht erreicht, müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, da bei einem „schädlichen“ Hinzuverdienst die Vollrente entfällt und damit Rentenversicherungspflicht eintritt.
Trotz der Versicherungsfreiheit des weiter beschäftigten Altersrentners (Vollrentners) bleibt der Arbeitgeber für seinen Beitragsanteil weiterhin beitragspflichtig. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers entfällt aber, wenn der Rentner als Minijobber tätig ist.

Bei einem Minijob muss der Arbeitgeber aber den pauschalen 15-prozentigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung tragen.
Für Altersvollrentner gilt in einem Minijob ab 2013 die Rentenversicherungspflicht nicht.

Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung gilt der Grundsatz, dass nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente erreicht Beitragsfreiheit eintritt.

Trotz der Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt der Arbeitgeber (ebenso wie bei der Rentenversicherung) für seinen Beitragsanteil weiterhin beitragspflichtig. Dann erfolgt die Abrechnung mir der "Beitragssgruppe 2".

Der Beitragsanteil des Arbeitgebers entfällt jedoch, wenn der Rentner als Minijobber tätig ist.