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Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ein monatliches Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 2000 Euro erhalten, gilt, dass sie nicht sofort mit den vollen Beiträgen zur Sozialversicherung belastet werden. Vielmehr steigt der Arbeitnehmer-Beitragsanteil – abhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts – langsam an.

Für die Anwendung des Übergangsbereichs (ehemals Gleitzone) kommt es auf die Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts an. Die Ermittlung orientiert sich an den Grundsätzen, die auch bei den geringfügig Beschäftigten maßgebend sind.

Ausnahmen Übergangsbereich
Die besonderen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (z.B. Auszubildende, Praktikanten).Darüber hinaus finden diese Regelungen auch bei Beschäftigungen keine Anwendung, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z.B. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften). Die besonderen Regelungen gelten auch nicht für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2000 Euro beträgt und nur wegen (Saison-) Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters so weit gemindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Istentgelt) die obere Grenze von 2000 Euro unterschreitet.

Beitragsberechnung
Bei Arbeitnehmern, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegen, wird für die Beitragsberechnung nicht das tatsächliche, sondern ein fiktiv errechnetes reduziertes Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.

Das reduzierte Entgelt für die Beitragsbemessung ermittelt sich ab 2022 nach folgender Formel:

1,1081459459 x Arbeitsentgelt - 216,2918918918

Der Faktor F beträgt ab 1. Januar 2023: F = 0,6922.

Aus dem reduzierten Arbeitsentgelt ist zunächst für jeden Versicherungszweig der Gesamtbeitrag zu errechnen. In einem weiteren Schritt wird der Beitragsanteil des Arbeitnehmers über die Formel berechnet: 

1,3513513513 x Arbeitsentgelt - 702,7027027027

In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Arbeitgeberbeitragsanteil als Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag berechnet.