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Die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten (Telefon, Handy, Faxgeräte) ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Mobiltelefon zur ständigen privaten Nutzung überlässt oder dem Arbeitnehmer in dessen Privatwohnung einen betrieblichen Telefonanschluss einrichtet, den der Arbeitnehmer ohne jede Einschränkung privat nutzen kann.

Wichtig dabei ist, dass es sich um einen betrieblichen Telefonanschluss handelt, d.h. das Telefon, Handy oder Faxgerät muss Eigentum des Arbeitgebers bleiben. Ist dies der Fall, so ist es für die Steuerfreiheit der Privatnutzung unerheblich, in welchem Verhältnis die berufliche Nutzung zur privaten Mitbenutzung steht. Es entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer z.B. das Mobiltelefon des Arbeitgebers ausschließlich privat nutzt und der Arbeitgeber die Gesprächsgebühren zahlt.

Seit 1. Januar 2004 ist an die Stelle des früher geltenden Haushaltsfreibetrages der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende getreten.

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt (§ 2 Absatz 1 Heimarbeitsgesetz).

Heimarbeiter werden nach Rechtsprechung und Verwaltungsübung lohnsteuerlich allgemein als Arbeitnehmer angesehen. Diese Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig.

Zu den Heimarbeitern gehören z.B. die Büroheimarbeiter (Stenotypistinnen, Phonotypistinnen, Buchhalterinnen u.a.).

Die Zuschläge zur Abgeltung der durch die Heimarbeit entstehenden Aufwendungen (Heimarbeiterzuschläge) sind kein Arbeitsentgelt, soweit sie 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Seit 1. Januar 2006 sind Heiratsbeihilfen steuer- und beitragspflichtig.

Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2023:
KV: 403,99 Euro
PV: 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen)