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In der Kranken- und Pflegeversicherung ist versicherungspflichtig, wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Diese beträgt für 2023: 66.600 Euro bundeseinheitlich.

Die besondere JAE-Grenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAE-Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung abgesichert waren. Sie beträgt 59.850 Euro. Damit entspricht diese so genannte besondere JAE-Grenze der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Für jeden versicherungspflichtigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigten ist mindestens einmal für jedes Kalenderjahr das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt zu melden. Die Erstattung dieser Angaben erfolgt über die so genannte Jahresmeldung. Sie ist bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres abzugeben.

Die Jahresmeldung ist nur dann notwendig, wenn der Arbeitnehmer über den 31. Dezember des Kalenderjahres hinaus beschäftigt ist. Endet das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember so ist eine Abmeldung zu erstatten. Die Jahresmeldung ist somit nicht zu erstatten.

Gemeldet wird das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).

Diese Meldung ist zu erstatten, da das gemeldete Entgelt die Grundlage für die spätere Rentenberechnung darstellt.

Als Abgabegrund ist der Meldeschlüssel „50“ anzugeben.

Im maschinellen Beitrags- und Meldeverfahren wird die Jahresmeldung mit der Januarabrechnung automatisch erstellt.

Daneben sind zusätzlich auch Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (Grund 92) abzugeben. Diese erzeugt Lohnabzug automatisch beim Jahreswechsel.

Bar- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind seit 1999 in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

Es sollte aber geprüft werden, ob eine "ermäßigte" Steuer im Rahmen der Fünftelregelung angewendet werden kann.