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Zahlt ein Betrieb für erkrankte Arbeitnehmer den Lohn bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) fort und nimmt der Betrieb am U1-Erstattungsverfahren teil, so erhält der Betrieb einen Teil des fortgezahlten Entgelts von der Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale erstattet.
Die Beiträge werden dabei als U1-Umlage erhoben.
Sollte der Ehepartner des Arbeitgebers bzw. ein Abkömmling eine Beschäftigung aufnehmen, so sind die Anmeldungen zur Sozialversicherung mit einem Statuskennzeichen zu versehen.
Nehmen Sie bitte diese Kennzeichnung in den Personaldaten unter Steuer und Sozialvers. auf der Karte „Sozialversicherung“ vor. Wird dieses Kennzeichen gesetzt, so sollten Sie ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen, wenn sie
- üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- als sonstige Sachbezüge oder
- als vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist sozialversicherungsrechtlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird. Ausgenommen es handelt sich um einen so genannten Märzklauselfall (Anlehnung an § 23a SGB IV).
Einmalig gezahltes Entgelt ist in dem Monat des Zuflusses zu versteuern.
Der Beitragszuschlag ist nicht von Eltern zu erheben. Als Eltern gelten die leiblichen Eltern und Adoptiveltern wie auch Stief- und Pflegeeltern. Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos. Eine Lebendgeburt ist ausreichend, um den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dauerhaft auszuschließen. Die Elterneigenschaft kann auch bei mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen erfüllt sein.
Nachweis der Elterneigenschaft
Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es können alle Urkunden (z.B. Geburtsurkunde) berücksichtigt werden, die geeignet sind, die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist grundsätzlich gegenüber der beitragsabführenden Stelle - sprich dem Arbeitgeber - zu erbringen.
Dies ist natürlich entbehrlich, wenn die Elterneigenschaft bekannt ist. Davon kann man z.B. in folgenden Fällen ausgehen:
- die Elterneigenschaft ergibt sich aus der Lieferung der ELSTAM oder der Eintragung auf der (alten) Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder
- die Elterneigenschaft ergibt sich aus den Personal- bzw. Lohnunterlagen (z.B. Zahlung von Kinderzuschüssen oder Kindergeld).
In diesen Fällen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu erheben ist.Zur Nachweisführung reichen grundsätzlich Kopien aus.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Bei Vorlage innerhalb von drei Monate nach dem Elternschaft begründenden Ereignis (z.B. der Geburt eines Kindes) gilt der Nachweis rückwirkend ab dem Beginn des Monats des Ereignisses als erbracht, ansonsten ab Beginn des Monats der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Eine erneute Nachweisführung kann bei einem Wechsel des Arbeitgebers bzw. einem Wechsel der beitragszahlenden Stelle gegenüber dem neuen Arbeitgeber bzw. der neuen Stelle erforderlich werden.
Die Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft sind von den beitragsabführenden Stellen aufzubewahren und bei Prüfungen (u.a. Betriebsprüfungen, Prüfung der Zahlstellen von Versorgungsbezügen) vorzulegen. Arbeitgeber haben die Unterlagen zu den Lohnunterlagen zu nehmen, sofern dies nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht.
Vom 1. - 20. Entfernungskilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) beträgt die Entfernungspauschale 0,30 Euro für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sie sich seit 1.1.2022 auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer. Die Entfernungspauschale gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird nur die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. bei geringer Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese Aufwendungen allerdings nicht mehr zusätzlich angesetzt werden.
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,30/0,38 Euro.
Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung. Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4.500 Euro jedoch nicht. Diese Arbeitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben.
Einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat der Arbeitnehmer an Feiertagen, während des bezahlten Urlaubes und im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertagen). Anschließend muss der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Entgeltumwandlung die Wandlung des grds. steuerpflichtigen Barlohns in steuerfreie Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung, um diese „günstig“ zu finanzieren.
Um durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftige Entgeltansprüche durch Umwandlung in zumindest eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen. Bei einer Herabsetzung laufenden Arbeitsentgelts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine Entgeltumwandlung ebenfalls vor, wenn das bisherige ungekürzte Arbeitsentgelt weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitsentgelts oder anderer Arbeitgeberleistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Tantieme, Jubiläumszuwendung) bleibt, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt ist oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber sie bei künftigen Gehaltserhöhungen einseitig ändern können.
Seit 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen (unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts und in allen Bundesländern einheitlich) bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Seit 1.01.2022 ist für alle diese Entgeltumwandlungen ein Pflicht-Arbeitgeberzuschuss zu entrichten. Dieser beträgt 15% des Umwandlungsbetrags, aber nicht mehr als die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge.
Ab 2023 ist der Entlastungsbetrag auf 4.260 EUR jährlich angehoben worden. Dieser Entlastungsbetrag wird einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gewährt. Er wird also in die Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder nicht einbezogen, sondern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte abgezogen.
Dies wirkt sich z.B. günstig auf die Höhe der zumutbaren (Eigen-)Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen aus. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird auf der Lohnsteuerkarte – wie früher beim Haushaltsfreibetrag – die Steuerklasse II bescheinigt, wenn die im Einzelnen nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags vorliegen.
Ziel des Entlastungsbetrags ist es, bei Alleinerziehenden die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung abzugelten, die ausschließlich mit ihren Kindern und keiner anderen volljährigen Person, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt, zusammenleben. Von diesem Grundsatz wird aber in bestimmten Fällen abgewichen.
Der Entlastungsbetrag steht nur allein stehenden Arbeitnehmern zu, zu deren Haushalt mindestens ein Kind (leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind) gehört, für das ihnen Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge zustehen. Der Entlastungsbetrag steht einem Alleinerziehenden auch für ein volljähriges Kind zu, wenn er für dieses Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge hat.
Der Entlastungsbetrag ist in der Steuerformel für die Steuerklasse II eingearbeitet.
Die individuellen Erstattungs- und Umlagesätze legt jede Ausgleichskasse für sich fest, und zwar getrennt nach den beiden Ausgleichskassen U1 und U2.
Bitte beachten Sie, dass die Kassen zum Jahreswechsel hier oftmals Anpassungen vornehmen.
Tipp: Mit der COMFORT-Version können Sie sich die aktuellen Umlagesätze per Mausklick in Lohnabzug einspielen.
Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) dient als lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal und wird auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.
Lohnabzug erstellt die eTIN automatisch.
Die eTIN verliert zunehmend an Bedeutung und wird durch die Steuer-Identifikationsnummer ersetzt.
Ab 2023 wird sie nicht mehr im Datensatz für die Lohnsteuerbescheinigung verwendet.