K

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das eigene Einkommen des Kindes ohne Belang. Ab dem 18. Lebensjahr wird das Kindergeld nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.

Das Kindergeld beträgt monatlich seit 2021:
- für das erste Kind 219 Euro
- für das zweite Kind 219 Euro
- für das dritte Kind 225 Euro
- für jedes weitere Kind 250 Euro

Im Jahr 2022 wird zusätzlich ein Kinderbonus von 100,- Euro je Kind einmalig ausgezahlt.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur. Kurzarbeitergeld (KUG) wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßge betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.

Das Kurzarbeitergeld ist dazu bestimmt,
- den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und
- den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie
- den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit

bedingten Lohnausfalls zu ersetzen.

Während der Zeit der Zahlung von Kurzarbeitergeld bleibt nach den beitragsrechtlichen Vorschriften der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung das tatsächlich (noch) erzielte Bruttoarbeitsentgelt (sog. Kurzlohn) Grundlage für die Berechnung der Beiträge. Diese Beiträge sind in der üblichen Weise zu berechnen und grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen. Das gilt auch für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Arbeitnehmer, die einer Konfession angehören zahlen Kirchensteuer. Die Kirchensteuer beträgt grds. 8 bzw. 9 Prozent der Lohnsteuer. Die Höhe der Kirchensteuer ist abhängig vom Bundesland.

Bei jeder Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die der Kirchensteuerpflicht unterliegen, ist somit auch Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt (auf der Lohnsteueranmeldung) zu erstatten und abzuführen.

Lohnabzug berücksichtigt die Kirchensteuer programmseitig.

Zahlt oder erstattet der Arbeitgeber Kontoführungsgebühren, so gehört dieser Betrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Auf der Einkommensteuererklärung können die Kontoführungsgebühren im Übrigen mit 16 Euro jährlich ohne Nachweis als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Ab 2015 gilt ein neuer einheitlicher Beitragssatz für alle Kassen. Dieser beträgt 14,6% (allgemein) bzw. 14,0% (ermäßigt). In diesem Beitragssatz ist der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkassen noch nicht enthalten. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag erhöht den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gleichermaßen.

Der allgemeine Beitragssatz gilt für alle Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben. Hier beträgt der Arbeitgeberanteil und der Arbeitnehmeranteil jeweils 7,3%.

Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (z.B. weiter beschäftigte Altersrentner). Hier trägt der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils 7,0%.

Krankengeld erhalten Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (dies sind grds. alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer; Beitragsgruppe KV: 1), von ihrer Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Eine kurzfristige Beschäftigung, und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage entweder durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch einen entsprechenden Vertrag befristet ist. Das monatliche Arbeitsentgelt spielt dabei keine Rolle.

Wichtig:
Im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind für kurzfristige Beschäftigungen keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Sofern Umlagebeiträge für kurzfristig Beschäftigte anfallen, sind diese wie bei geringfügig Beschäftigten ebenfalls an die Bundesknappschaft zu entrichten und nachzuweisen.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 520 Euro monatlich übersteigt.

Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 520 Euro (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.

Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt der Lohnsteuer. Der Lohnsteuerabzug kann entweder individuell nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent des Arbeitslohns vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschalierung erfüllt sind.

Die Steuerabzüge hat der Arbeitgeber zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.

Natürlich sind für diesen Personenkreis auch Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale. Bitte beachten Sie, dass bei Entgeltmeldungen das beitragspflichtige Entgelt stets „0“ ist, da diese Beschäftigungen nicht beitragspflichtig sind.

Eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung ist für Kurzfristige seit 2016 nicht mehr zu erstellen. Eine UV-Jahresmeldung ist dagegen auch für die kurzfristig Beschäftigten nötig.

Seit 2022 werden bei Anmeldungen zur Sozialversicherung Rückmeldungen an die Betriebe in elektronischer Form gesendet. Diese geben z.B. eine zeitpunktbezogene Information über etwaige Vorbeschäftigungen des kurzfristig Beschäftigten.