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Abfindungen unterliegen der Steuerpflicht.

Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind – ungeachtet ihrer lohnsteuerrechtlichen Behandlung (siehe unten) – kein Arbeitsentgelt, somit sozialversicherungsfrei. Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z.B. Nachzahlungen von während der Beschäftigung erzieltem Arbeitsentgelt) sowie Abfindungen, die wegen einer Rückführung auf die tarifliche Einstufung, wegen einer Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei weiter bestehendem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, gehören dagegen zum Arbeitsentgelt.

Durch die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Vorruhestandsgeldern als steuerfreie Abfindungen wird die Arbeitsentgelteigenschaft der Vorruhestandsgelder nicht beseitigt.

Eine Abmeldung zur Sozialversicherung ist zu erstatten, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers endet oder wenn es für mehr als einen Monat (Zeitmonat) aufgrund einer Fehlzeit ohne Entgeltersatzleistung unterbrochen ist (z.B. unbezahlter Urlaub).

Sofern das Beschäftigungsverhältnis endet, ist eine Abmeldung mit Grund 30 zu erstatten.

Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Monat aufgrund einer Fehlzeit ohne Entgeltersatzleistung ist grds. eine Abmeldung mit Grund 34 zu erstatten.

Bei einem Krankenkassenwechsel (Grund 31) oder einem Beitragsgruppenwechsel (Grund 32) werden ebenfalls Abmeldungen erstellt.

Der allgemeine Lohnsteuertarif findet Anwendung für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, das heißt für Arbeitnehmer, die grds. einen Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

Das heißt er gilt z.B. auch für Personen, die grds. Beiträge zur Rentenversicherung zahlen müssten, jedoch aufgrund besonderer Regelungen von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, da sie beispielsweise in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert sind.

Arbeitnehmer, die keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten haben, z.B. Altersvollrentner, werden nach dem besonderen Lohnsteuertarif versteuert.

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, das heißt Arbeitnehmer, die eine Lohnsteuerkarte vorlegen können, erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der Altersentlastungsbetrag vermindert dabei die steuerliche Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers.
Der Altersentlastungsbetrag muss manuell auf der Karteikarte "Steuer" gesetzt werden.
In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen, er führt somit nicht zu einer Beitragsreduktion.

Im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen, die stets monatlich abgeführt werden müssen, ist der Zeitraum, für den die Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt werden muss, je nach Höhe der im Vorjahr angemeldeten Lohnsteuer, entweder der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr. Der für die Lohnsteuer geltende Anmeldungszeitraum ist auch für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag maßgebend.

Es gilt dabei:
Monatliche Lohnsteueranmeldung, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 5.000 Euro betragen hat.

Vierteljährliche Lohnsteueranmeldung, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 Euro, aber mehr als 1.080 Euro betragen hat.
Kalenderjährliche Lohnsteueranmeldung, wenn die abzuführende Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro betragen hat.

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
An- und Abmeldung können zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung gilt entsprechendes (Minijobzentrale).

Anmeldegrund bei Beginn einer Beschäftigung: 10.
Anmeldung bei Wechsel der Einzugstelle/Krankenkasse: 11
Anmeldung bei Beitragsgruppenwechsel: 12

Eine Arbeitsbescheinigung kann bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Zu Fragen rund um die Arbeitsbescheinigungen stehen Ihnen die Arbeitsagenturen zur Verfügung.

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Künftig werden die Verdienstbescheinigungen auch als elektronisches Verfahren zur Verfügung stehen.

Mitarbeiter, die von der Rentenversicherung befreit sind und einem berufsständischen Versorgungswerk angehören, haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihren Beiträgen an das berufsständische Versorgungswerk. Der Zuschuss beträgt in der Regel die Hälfte des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung durch ihren Arbeitgeber. Der Beitragszuschuss kann entweder nach der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden oder nach tatsächlich gezahltem Entgelt (maximal bis Beitragsmessungsgrenze). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Sollten darüber hinaus Beitragszuschüsse gewährt werden, sind sie steuer- und beitragspflichtig.

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung durch ihren Arbeitgeber. Der Beitragszuschuss bemisst sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt (maximal bis Beitragsbemessungsgrenze). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem durchschnittlichen Beitragssatz aller Krankenkassen. Er beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes (2023 maximal 403,99 EUR). Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Sollten darüber hinaus Beitragszuschüsse gewährt werden, sind sie steuer- und beitragspflichtig.

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Neben dem Barlohn gehören zum Arbeitslohn auch die Sachbezüge, wobei die Gewährung freier oder verbilligter Unterkunft in den neuen Bundesländern niedriger bewertet wird als in den alten Bundesländern.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind alle Güter in Geld oder Geldeswert, also auch Sachbezüge (z.B. freie Verpflegung). Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder Form sie gewährt werden und ob sie dem ursprünglich Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Vergütungen von dritter Seite (Bar- und Sachzuwendungen). Sachbezüge sind für den Steuerabzug vom Arbeitslohn mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten (= Einzelhandelspreis). Dieser Preis beinhaltet auch die Umsatzsteuer.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6% (2023).

Das Aufwendungsausgleichsgesetz regelt das Umlageverfahren zu den Ausgleichskassen für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft der Arbeitnehmer.

Das AAG hat die Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) zum 1. Januar 2006 abgelöst und das Umlageverfahren den aktuellen Strukturen in der Sozialversicherung angepasst.

Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören:

- die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren),
- die Festschreibung einer einheitlichen Arbeitnehmergrenze auf 30 Arbeitnehmer für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren),
- die Einbeziehung der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung der Angestellten im Arbeitsunfähigkeitsfall in das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen,
- die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Krankenkassen auf die Ersatz- und Betriebskrankenkassen.

Für die Umlagebeiträge und Erstattungsanträge ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist.

Für geringfügig Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung zuständig (Minijob-Zentrale).

 Die Erstattungsanträge U1 und U2 sind elektronisch zu versenden.

Die Ausgleichskassen führen das Umlageverfahren für Erstattungen der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft und Krankheit durch. Seitdem ist grds. jede Krankenkasse auch Ausgleichskasse (oder Umlagekasse).

Nach Ablauf des Krankengeldbezuges werden Krankengeldbezieher „ausgesteuert“. Dies bedeutet für den erkrankten Arbeitnehmer, dass der Krankengeldbezug endet und er kein Krankengeld mehr von der Kasse erhält.

Hierfür ist nach dem Ende des Krankengeldbezuges die Fehlzeit "Aussteuerung" anzulegen.

Bei Auszubildenden gibt es aus lohnsteuerlicher Sicht keine Besonderheiten zu beachten. Auch Azubis sind grds. steuerpflichtig und werden nach den Steuermerkmalen laut Lohnsteuerkarte versteuert.

In der Sozialversicherung gilt für Personen, welche zur Berufsausbildung beschäftigt sind die so genannte Geringverdienergrenze. Findet diese Anwendung, so zahlt der Azubi keine SV-Beiträge. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall den vollen SV-Beitrag (inklusive des Arbeitnehmeranteils).

Für Auszubildende gilt eine Mindestausbildungsvergütung, die nicht unterschritten werden darf.