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Datenannahmestelle der Berufsständischen Versorgungseinrichtungen. An diese Annahmestellen werden die Daten für Mitglieder Berufsständischer Versorgungseinrichtungen zentral übermittelt. Die DASBV leitet anschließend die Daten (Beitragserhebung und Meldungen) an die zuständige Versorgungseinrichtung weiter.
Kontaktdaten:
DASBV GmbH
Bouchéstraße 12
12435 Berlin
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Unter „Direktversicherung des Arbeitnehmers“ versteht man ganz allgemein eine Versicherung, die der Arbeitgeber bezahlt, aber der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen erwirbt.
Unter Direktversicherung können alle Arten von Versicherungen fallen (z.B. Lebensversicherungen, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen). Die Beiträge des Arbeitgebers zu solchen Versicherungen gehören zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Eine Ausnahme besteht für die Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber als einer der möglichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Für eine solche Lebensversicherung gibt es seit 1. Januar 2005 eine besondere Steuerbefreiungsvorschrift.
Für Altfälle besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 Prozent.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vertraglich eine Versorgung für Alter, Tod (Hinterbliebenenversorgung) oder Invalidität versprechen, ohne schon in der Gegenwart Ausgaben dafür zu machen. Dabei sagen Sie dem Mitarbeiter eine Pension in der Zukunft zu. Eine Pensions-Direktzusage ist vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer üblich. Dabei handelt es sich um eine Zusage, künftig eine (Betriebs)Rente an den ehemaligen Mitarbeiter auszuzahlen.
In der Lohnabrechnung ist diese zum Zusagezeitpunkt nicht zu berücksichtigen.
Die Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da diese keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt darstellen. Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitgebers geleistet werden, sind wegen fehlender, die Steuerfreiheit einschränkender Vorschriften und des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips in voller Höhe steuerfrei. In der Sozialversicherung gelten sie bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt, wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem oder einmaligem Arbeitsentgelt finanziert werden.
Für Entgeltumwandlungen hat der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss von maximal 15% zu leisten, sofern durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge eingespart werden.
Die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:
Direktzusage:
Bei einer Pensions- oder Direktzusage verspricht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei Eintritt des Versorgungsfalles unmittelbar Leistungen, d.h. ohne Einschaltung eines externen Versorgungsträgers. Deshalb wird diese Altersversorgung auch Firmenrente genannt. Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung werden grundsätzlich keine Beiträge an eine dritte Stelle gezahlt. Während der Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalles fließt also kein Geld. Der Arbeitgeber bildet für seinen Betrieb in der Bilanz sogenannte Pensionsrückstellungen (nach § 6a EStG). Diese Rückstellungen vermindern steuerrechtlich den Gewinn des Unternehmens mit dem Ergebnis größerer Liquidität. Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen. Beim Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.
Unterstützungskasse:
Die Unterstützungskasse ist häufig in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung vorzufinden. Es handelt sich dabei um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt (interner Durchführungsweg). Finanziert wird die Unterstützungskasse durch Zuwendungen der Arbeitgebers als Trägerunternehmen und aus eigenen Kapitalerträgen. Sie gewährt den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Der Arbeitnehmer kann sich an der Finanzierung beteiligen.Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Versorgungsleistungen besteht nur gegenüber dem Trägerunternehmen.
Direktversicherung:
Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ein unmittelbares Bezugsrecht auf die Versorgungsleistung gegenüber dem externen Versicherer hat (externer Durchführungsweg).
Bei dieser Form der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gegenüber dem externen Versicherer. Die Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber, ggf. auch unter Beteiligung des Arbeitnehmers.
Pensionskasse:
Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, deren Träger ein oder mehrere Arbeitgeber sein können (externer Durchführungsweg). Die Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus Vermögenserträgen. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers ist möglich.
Pensionsfonds:
Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten auf seine Leistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds gewährt (externer Durchführungsweg). Der Pensionsfonds ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erstmals als weiterer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung eingeführt worden. Er wird durch Einzahlungen des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers finanziert.