P

Nachfolgend sind einige Lohnarten aufgeführt, welche pauschal lohnversteuert werden können:
- bei Fahrtkostenzuschüssen mit 15 Prozent,
- bei Zukunftssicherungsleistungen mit 20 Prozent,
- bei Mahlzeiten mit 25 Prozent,
- bei Betriebsveranstaltungen mit 25 Prozent,
- bei Erholungsbeihilfen mit 25 Prozent,
- bei steuerpflichtigen Teilen von Reisekosten mit 25 Prozent,
- bei Computerübereignung und Zuschüssen zur Internetnutzung mit 25 Prozent.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer führt hier im Übrigen zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

 

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Die pauschalen Beitragssätze betragen zur
- Krankenversicherung 13 Prozent und zur
- Rentenversicherung 15 Prozent.

Pauschale Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung sind nur dann zu entrichten, wenn der Arbeitnehmer auch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist (z.B. als Familienversicherter). Für privat Krankenversicherte entfällt die pauschale Beitragszahlung für den Arbeitgeber.

Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer für die Besteuerung des Arbeitslohns eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Nach den Besteuerungsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge), wird die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer für den Arbeitslohn nach dem anzuwendenden Lohnsteuertarif ermittelt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer jedoch pauschal erhoben werden. Mit einer Pauschalierung der Lohnsteuer ist stets auch eine pauschale Erhebung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer verbunden.

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer unterscheidet man zwischen einer Pauschalierung für den gesamten Arbeitslohn (nur möglich bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten) und der Pauschalierung von Teilen des Arbeitslohns (einzelner Lohnarten).

Der Arbeitgeber kann bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern die Lohnsteuer ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, wenn
- der Arbeitslohn täglich 150 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht und
- der Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.

Seit dem 1. April 2003 zahlt der Arbeitgeber für die geringfügig Beschäftigten Steuern. Anstelle der individuellen Steuerberechnung bei Vorlage einer Steuerkarte gibt es die Möglichkeit, auf das Arbeitsentgelt eine pauschale Steuer in Höhe von 2 Prozent zu erheben. Diese Abgeltungssteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag sowie ggf. die Kirchensteuer.

Wichtig:
Voraussetzung für die Erhebung der 2-prozentigen Pauschalsteuer ist, dass Pauschal- oder Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung (bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit) gezahlt werden.

Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine pauschalen Beiträge oder Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist die Erhebung der 2-prozentigen Pauschalsteuer nicht mehr zulässig.

In diesen Fällen gibt es allerdings die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent zu erheben. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind dann noch gesondert zu berechnen. Auch bei der 20-prozentigen Pauschalsteuererhebung ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte nicht notwendig.

Beispiel:
Eine familienversicherte Hausfrau übt eine Beschäftigung als Verkäuferin aus. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 380 Euro.

Bei der ausgeübten Beschäftigung handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 49,40 Euro (13 Prozent von 380 Euro) und zur Rentenversicherung in Höhe von 57,00 Euro (15 Prozent von 380 Euro). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber noch eine Pauschsteuer in Höhe von 7,60 Euro (2 Prozent von 380 Euro) zu zahlen. Die Gesamtbelastung der Lohnnebenkosten (ohne Umlage) für den Arbeitgeber beträgt also 114,00 Euro.

101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
102 Auszubildende
103 Beschäftigte in Altersteilzeit
104 Hausgewerbetreibende
105 Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt
106 Werkstudenten
107 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen
108 Bezieher von Vorruhestandsgeld
109 Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber)
110 Kurzfristig Beschäftigte
111 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
112 Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
113 Nebenerwerbslandwirte
114 Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
116 Ausgleichsgeld nach dem FELEG
118 Unständig Beschäftigte
119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
121 Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
122 Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen
123 Personen, die ein freiwillig soziales, ein freiwillig ökologisches oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
124 Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
190 Nur Unfallversicherte
900 Sonstige, die nicht am maschinellen Melde- und Beitragsverfahren teilnehmen
901 Sonstige, die nicht am maschinellen Melde- und Beitragsverfahren teilnehmen

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt aktuell 3,05 Prozent. Die Beitragslastverteilung erfolgt grds. hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (außer Sachsen). Für kinderlose Arbeitnehmer ist ggf. der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zu berechnen.

In Sachsen haben die Arbeitnehmer 2,025 Prozent, die Arbeitgeber 1,025 Prozent des Pflegeversicherungsbeitrages (gegenüber jeweils 1,525 Prozent in den übrigen Bundesländern) zu tragen.

Unter Portabilität versteht man die Mitnahme der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel.

Der geltende Einkommensteuertarif passt sich progressiv, also ansteigend den zu versteuernden Einkünften an. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes mit steigendem Einkommen wird Steuerprogression genannt. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Leistungen (z.B. Lohnersatzleistungen) bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist.

Die steuerfreien Leistungen werden also nicht über die Hintertür des Progressionsvorbehalts besteuert. Das Vorhandensein von steuerfreien Lohnersatzleistungen wirkt sich deshalb immer nur dann aus, wenn andere, steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind. Denn die steuerpflichtigen Einkünfte werden mit dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn man auch die steuerfreien Leistungen besteuern würde.