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Tantiemen sind Vergütungen, die sich nach der Höhe des Umsatzes oder des Gewinnes eines Unternehmens richten. Werden sie an Arbeitnehmer gezahlt, so sind sie Arbeitslohn. Bei Tantiemen handelt es sich also um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Von Teilzeitbeschäftigten spricht man bei Arbeitnehmern, die nicht die betriebsübliche (volle) wöchentliche Arbeitszeit über arbeiten, z.B. Halbtagskräfte oder geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber).

Freiwillige Trinkgelder (z.B. die Trinkgelder im Friseurgewerbe, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Gastronomie) sind steuer- und beitragsfrei.

Sind die Trinkgelder hingegen ein Teil des vereinbarten Arbeitslohnes, es besteht also ein Rechtsanspruch auf die Zahlung des Trinkgeldes, so unterliegen sie der Steuer- und Beitragspflicht.