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Seit 2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz je zur Hälfte. Bis 2018 erfolgte die Tragung allein durch den Arbeitnehmer. Der zusätzliche Beitragssatz ist zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz zur Krankenversicherung zu zahlen.

Bevor die Sozialversicherungsdaten (DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise, AAG-Erstattungsanträge etc.) zur Sozialversicherung online an die Annahmestellen übermittelt werden können, muss ein Zertifikat beim ITSG Trust Center beantragt und erzeugt werden.

„Ein Zertifikat ist ein im Trust Center registrierter öffentlicher Schlüssel, der eine natürliche Person eindeutig diesem Schlüssel zuordnet.“

Ein Zertifikat besteht aus
- einer eindeutigen Seriennummer
- dem eindeutigen Namen des Teilnehmers
- dem öffentlichen Schlüssel des Teilnehmers
- und der digitalen Signatur der zertifizierenden Stelle (Trust Center).

Durch ein solches Zertifikat wird die Sicherheit beim elektronischen Datenaustausch hergestellt und so der Schutz vor einem unberechtigten Zugriff gewährleistet.

Es wird so sichergestellt, dass im Datenaustauschverfahren des Gesundheitswesens
- die Daten vertraulich übermittelt werden
- der Absender zuverlässig erkannt wird und
- die übertragenen Daten unverfälscht sind.

Zusätzlich zum Antrag fordert das Trust Center
- eine Kopie eines Legitimationspapieres (z.B. Personalausweis) des Ansprechpartners sowie
- ggf. eine Vollmacht des Betriebes, wenn die Löhne und Gehälter von einer anderen Stelle abgerechnet werden.

Diese Unterlagen müssen Sie per Fax oder mit der Post an das ITSG Trust Center senden. Ebenfalls müssen Sie dem Trust Center eine Schlüsseldatei übermitteln.

Hinweis:
Eine solche Schlüsseldatei (Schlüsselpaar) erzeugt das im Lieferumfang von Lohnabzug enthaltene Programm Olümp, das Sie durch das gesamte Zertifizierungsverfahren führt und auch den Zertifizierungs-Antrag für Sie erstellt.

Checkliste der einzureichenden Unterlagen
Damit das Trust Center Ihren Antrag zügig bearbeiten kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- der vom verantwortlichen Ansprechpartner ausgefüllte und unterschriebene Zertifizierungsantrag,
- Kopie eines Legitimationspapieres des verantwortlichen Ansprechpartners,
- der Ausdruck des Komprimats des öffentlichen Schlüssels mit Unterschrift des Ansprechpartners (auf Zertifizierungsantrag),
- die Datei mit dem öffentlichen Schlüssel (versendet Olümp) sowie
- ggf. eine Vollmacht des Antragsstellers, die bestätigt, dass der Ansprechpartner die Verantwortung für die Schlüssel und das Zertifikat übernimmt.

Kosten
Das Zertifikat beim Trust Center ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen 60 Euro zzgl. USt. für insgesamt 3 Jahre. Die Rechnung wird nach Ausstellung des Zertifikats direkt von dem Trust Center gestellt. Die Verlängerung eines Zertifikats beläuft sich auf ca. 45 Euro.

Zulagen sind Zahlungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum vereinbarten Lohn aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund des Einzelarbeitsvertrages gezahlt werden. Zulagen sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Allerdings gilt für Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie bei Nachtarbeit eine Sonderregelung, so dass hier steuer- und beitragsfreie Zuschläge gezahlt werden können.

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind kein Arbeitsentgelt, soweit sie
- für Nachtarbeit 25 Prozent,
- für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
- für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen (mit Ausnahme der Weihnachtsfeiertage und des 1. Mai) 125 Prozent,
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent.

des Grundlohnes nicht übersteigen.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages.

Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. In diesen Fällen erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 Prozent und gilt als Sonntags- und Feiertagsarbeit auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.

Für die Berechnung dieser Zuschläge muss auf einen Grundlohn abgestellt werden, der für die Steuerfreiheit höchstens 50 Euro pro Stunde betragen darf.

Seit dem 1. Juli 2006 ist die Beitragsfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) auf einen Grundlohn von 25 Euro pro Stunde begrenzt.

Auszug aus dem Steuerrecht § 3b Abs.2 EStG:
„Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen."